mehr als plausibel erscheinen. Der verlangte Systemwechsel (statt gemischter Methode reiner Einkommensvergleich) muss daher als nachträgliches Konstrukt gewertet werden, mit dem einzigen Ziel, rein rechnerisch einen höheren IV-Grad zu erhalten. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, den unabhängig von rechtlichen Überlegungen beeinflussten „Selbstangaben der ersten Stunde“ erhöhten Beweiswert beizumessen (BGE 121 V 47 E. 2a; sowie EVG-Urteil vom 29. August 2003 [I 90/03] E. 4).