Betreuungspflichten für ihre beiden zerebral gelähmten Söhne angerechnet wurde. Im Weiteren geht auch aus dem Abklärungsbericht vom 16. Februar 1999 klar hervor, dass die Beschwerdeführerin auch ohne gesundheitliche Probleme nicht länger gearbeitet hätte, als sie dies zuletzt vor Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit (also 34.4 Wochenstunden) getan hätte. Damit ist hinreichend erstellt, dass sie auch als Gesunde vor Eintritt der Behinderungen nur noch zu 80% erwerbstätig gewesen wäre und die Vorinstanz daher mit Grund für die Ermittlung des IV-Gesamtgrads auf die gemischte Methode abstellte.