34.4 Wochenstunden [80%]). Die Niederlegung der bis dahin vollzeitlich ausgeübten Erwerbstätigkeit (1993-1996) und die Aufnahme einer Teilerwerbstätigkeit (ab Januar 1997) erfolgte dabei aktenkundig noch vor Eintritt des Gesundheitsschadens (erst ab Herbst 1997 mit der notwendigen Dauerhaftigkeit eingetreten), was logischerweise zur Konsequenz hatte, dass die so freigewordene Zeitspanne im Umfang von 8.6 Stunden pro Woche [20%] zu Recht dem Bereich der Nichterwerbstätigkeit bzw. der Haushaltstätigkeit einschliesslich der dadurch vermehrt möglichen