Dies trifft objektiv aber nicht zu. Die Vorinstanz hat die Statusfrage im Sinne einer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Teilerwerbstätigkeit mit einem Anteil von 80% mit Grund so festgelegt. Wie aus dem Auskunftsbericht der letzten Arbeitgeberin vom 7. August 1998 hervorgeht, reduzierte die bisher vollzeitlich tätige Versicherte ihr Arbeitspensum bei der betreffenden Autogarage per 1. Januar 1997 ausdrücklich auf eigenen Wunsch und damit freiwillig (statt 8.6 Arbeitstunden pro Tag x 5 Wochentage = 43 Wochenstunden [Beschäftigungsgrad 100%]; neu: 8.6 x 4 Wochentage = 34.4 Wochenstunden [80%]).