1.45% beträgt die Einschränkung im erwerblichen Bereich bezogen auf ein 60%-iges Arbeitspensum [75% von 80%; IV-Grad 1.16%] und 12.7% die Behinderung im Haushalt [IV-Grad 2.54] laut Abklärungsbericht vom 16. Februar 1999. c) Diese Invaliditätsbemessung wird von der Beschwerdeführerin gleich in mehrfacher Hinsicht beanstandet. In erster Linie wird geltend gemacht, sie wäre angesichts ihrer Lebensbiografie als im Gesundheitsfall voll Erwerbstätige zu betrachten und der IV-Grad daher nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) zu ermitteln gewesen. Dies trifft objektiv aber nicht zu.