b) Vorliegend hat die Vorinstanz in Anwendung der gemischten Methode einen IV-Gesamtgrad von 3.7% (0.8 x 1.45% [Erwerbsanteil] + 0.2 x 12.7% [Haushaltsanteil]) ermittelt, was offensichtlich keinen Anspruch auf eine IV- Rente im Sinne der Rentenskala nach Art. 28 Abs. 1 IVG gibt. Dabei entsprach 0.8 (34.4 Stunden pro Woche) dem zeitlichen Umfang gemessen an einem Normalpensum (43 Wochenstunden), in welchem die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. 1.45% beträgt die Einschränkung im erwerblichen Bereich bezogen auf ein 60%-iges Arbeitspensum [75% von 80%;