1. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine IV-Rente. Uneins sind sich die Parteien zunächst darin geblieben, welche Berechnungsmethode zur Ermittlung des Invaliditätsgrads anwendbar sei. Sodann sind die Bemessungsgrundlagen und Höhen des mutmasslichen Einkommens ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) sowie des gesundheitlich noch zumutbaren Einkommens trotz Behinderung (Invalideneinkommen) kontrovers geblieben, was zu einer riesigen Diskrepanz bei den Auffassungen bezüglich des IV-Grades führte.