4. In der Replik vertiefte die Beschwerdeführerin nochmals ihre Argumente, weshalb sie nach der reinen Einkommensvergleichsmethode und nicht nach der gemischten Methode einzuschätzen gewesen wäre. Unter Hinweis auf den Grundsatz des Parallelismus stellte sie fest, dass es im Ergebnis doch nicht richtig sein könne, wenn sie als Behinderte mit einer Leistungsfähigkeit von 60% mehr verdienen würde als sie es als Gesunde bei 80% getan hätte. Aufgrund der benötigten Arbeitspausen müsse sie höhere Lohneinbussen (als von der IV-Stelle angenommen) hinnehmen, weshalb sie auf einem zusätzlichen Leistungsabzug von 25% beharre.