Sodann sei auch die Festsetzung des VE nicht zu beanstanden, da auf den letzten Jahresverdienst ohne Gesundheitsschaden (1996: Fr. 32'899.35) abgestellt worden sei, was teuerungsbedingt (2002: Fr. 35'299.20) bei einem Erwerbsanteil von 80% eben Fr. 28'239.35 ergeben habe. In Anbetracht der fehlenden Berufs- und Fachkenntnisse der Versicherten könne auch nicht gesagt werden, dass es sich dabei um ein unrealistisch tiefes Einkommen ohne Rückenschaden gehandelt habe.