Bei dieser ersten Willensäusserung sei sie zu behaften, zumal erstellt sei, dass sie ihr früheres Arbeitspensum auf eigenen Wunsch reduziert habe und damit vor der Stellenkündigung aktenkundig nicht mehr zu 100% erwerbstätig gewesen sei. Sodann sei auch die Festsetzung des VE nicht zu beanstanden, da auf den letzten Jahresverdienst ohne Gesundheitsschaden (1996: Fr. 32'899.35) abgestellt worden sei, was teuerungsbedingt (2002: Fr. 35'299.20) bei einem Erwerbsanteil von 80% eben Fr. 28'239.35 ergeben habe.