3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde. Zum Wechsel in der Berechnungsart des IV-Grads brachte sie vor, dass die Versicherte bis zur Beschwerde selbst davon überzeugt gewesen sei, dass in ihrem Falle die gemischte Methode und nicht die reine Einkommensvergleichsmethode zur Anwendung kommen sollte. Bei dieser ersten Willensäusserung sei sie zu behaften, zumal erstellt sei, dass sie ihr früheres Arbeitspensum auf eigenen Wunsch reduziert habe und damit vor der Stellenkündigung aktenkundig nicht mehr zu 100% erwerbstätig gewesen sei.