Herabsetzung auf Lohnniveau 1998; plus Abzug von 30% wegen der Annahme anderer Eckwerte (Parallelismus) bei der VE- und IE-Ermittlung = Fr. 12'460.--) resultiert, was bei einem mutmasslichen VE von Fr. 25'180.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 12'720.-- bzw. einen IV-Grad von 50% ergeben hätte. Demzufolge wäre sie korrekterweise auch nach dem 1. September 1998 (mindestens) zum Bezug einer halben IV-Rente berechtigt gewesen.