Eine professionelle Unterstützung sei wegen des komplexen Sachverhalts und der sich stellenden Rechtsprobleme zudem erforderlich und sinnvoll gewesen. In der Sache selbst wurde vorgebracht, dass die bisher angewandte (und von ihr akzeptierte) Berechnungsart der gemischten Methode (Anteil Haushalt 20%; Anteil Erwerbsbereich 80%) nicht richtig gewesen sei. Aufgrund der gesamten Lebensbiografie der Versicherten hätte sie vielmehr als stets voll erwerbstätig angesehen und auch so taxiert werden müssen, womit die „Methode des Einkommensvergleichs“ (Erwerbsanteil 100%; Vergleich Einkommen mit und ohne Gesundheitsbeeinträchtigung) hätte Anwendung finden müssen.