Für die Folgezeit (ab 01.09.1998) verneinte die IV-Stelle aber jede Leistungspflicht mit der Begründung, dass die Gesuchstellerin in einer ihren Körperleiden angepassten Referenztätigkeit seither wieder ganztags ohne Verdiensteinbussen hätte tätig sein können. Trotz der erhobenen Einwände der Gesuchstellerin bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. März 2003 ihren Vorbescheid.