Eine solche, den Bewegungsstörungen angepasste Ersatztätigkeit sollte sechs Stunden pro Tag (bei einem Arbeitstag von 8 Std. mit vermehrten Pausen von 2 Std.) weiterhin noch möglich sein. Die verminderte Leistungsfähigkeit bestehe also in vermehrten Arbeitspausen über den Tag verteilt. Im Ergänzungsschreiben wurde noch konkret bestätigt, dass die Eignung der als zumutbar evaluierten Referenztätigkeiten (DAP-Nr. 6331 „Kassiererin bei einer Tankstelle“ [Gewerbebranche]; DAP-Nr. 4532 „Hilfsarbeiterin in einer Bäckerei“ [Gewerbebranche]; DAP-Nr. 7571 „Hilfsarbeiterin im Kettenbau“ [