{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-12-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2003-108_2003-12-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2003_108_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf510c6b880acd15f4f417cd329797b9804e714c133997d4b8e5f70a7e167006241ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf510c6b880acd15f4f417cd329797b9804e714c133997d4b8e5f70a7e167006241ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2003_108", "Checksum": "df5153a6d6eb28f6d02be632016be64f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2003 108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 04.12.2003 S 2003 108"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 04.12.2003 S 2003 108"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Februar 1999) gewichtete die zuständige\nHaushaltsexpertin den Aufgabenbereich der Haushaltsführung mit 2%\n(Einschränkung 0%; Behinderungsgrad 0%), den der Ernährung mit 29%\n(20%; 5.8%), den der Wohnungspflege mit 14% (10%; 1.45%), den der\nausserhäuslichen Einkäufe und Besorgungen mit 8% (10%; 0.8%), den der\nWäsche und Kleiderpflege mit 12% (10%; 1.2%), den der Kinderbetreuung mit\n15% (10%; 1.5%) und den der Kranken-, Zimmer- und Gartenpflege unter der\nRubrik „Verschiedenes“ mit 20% (10%; 2%). Zusammen ergab dies einen\nBeschäftigungsgrad von 100% bzw. umgerechnet den festgestellten\nBehinderungsgrad im Haushalt von 12.7%, was anteilsmässig einen\nanrechenbaren IV-Grad von 2.54% (0.2 x 12.7%) ausmachte (vgl. zum\nGanzen: EVG-Urteil vom 29. November 2002 [I 572/01] E. 4). Die\nvorgenommene prozentuale Aufteilung unter den sieben Tätigkeiten ist nicht\nzu bemängeln, liegen die eingesetzten Prozentwerte doch allesamt innerhalb\nder hierfür vorgesehenen Grenz- und Erfahrungswerte. Damit ist zunächst\nerstellt, dass die prozentuale Gewichtung durch die Vorinstanz nicht willkürlich\nwar, sondern nach pflichtgemässem Ermessen erfolgte. Der Umstand, dass\ndie Haushaltsexpertin die zu bewältigenden Reinigungsarbeiten in der Küche\nmit 29% der maximal zulässigen 50%, die Wohnungspflege mit 14% von 20%\nund die Betreuung ihrer zwei behinderten Söhne – welche zwar meist in einem\nHeim leben - mit immerhin 15% der höchstzulässigen 30% gewichtete, belegt\nausserdem, dass die Bewertung der am ehesten zu hinterfragenden\nEinstufungen objektiv keineswegs so tief bzw. ungünstig für die Versicherte\nausfiel, dass sich eine Anpassung von Amtes wegen aufgedrängt hätte. Die\nErläuterungen im betreffenden Abklärungsbericht vor Ort sind vielmehr\nüberzeugend und vervollständigen den Gesamteindruck, das die Vorinstanz\nbei ihrer häuslichen Bewertung den angetroffenen Verhältnissen möglichst\nwirklichkeitsnah Rechnung tragen wollte.\n\n5. Zusammengefasst ergibt sich, dass die ermittelten IV-Grade als\nAutowäscherin von 1.45% (bzw. maximal 9.6%) einerseits und als Hausfrau\nvon 2.54% anderseits zu keinen Korrekturen Anlass geben. Ausgehend von\neinem Beschäftigungsanteil von 80% (Erwerb) zu 20% (Haushalt) führt dies\nnach der gemischten Methode aber zu einem IV-Gesamtgrad von weit unter\n40%, womit die Mindestlimite für eine Rente nach Art. 28 Abs. 1 IVG\noffensichtlich seit 1. September 1998 nicht mehr erreicht wurde. Der\nangefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtmässig, was\nzur Abweisung der Beschwerde führt.\n\n6. a) Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale\nBeschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der grossrätlichen\nVerordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR\n542.300) – ausser hier nicht zutreffender Ausnahmen – kostenlos ist.\n\nb) Insofern die Beschwerdeführerin noch die unentgeltliche Verbeiständung in\nder Person von Rechtsanwalt … beantragte, kann ihr diese aufgrund der\nunbestritten angespannten Wirtschaftslage (seit 1998 arbeitslos;\nMonatsauslagen Fr. 4'426.10 [bestehend aus: Mietzins für Familienwohnung\nFr. 1'025.--; KK-Prämien Fr. 606.20; Steuern Fr. 200.55; Grundbedarf\nEhepaar Fr. 1'550.-- zzgl. Fr. 310.--; Autounkosten wegen auswärtigem\nArbeitsplatz des Ehemannes sowie für Transporte und Heimbesuche der\nbehinderten Söhne Fr. 734.35; kein nennenswertes Vermögen];\nMonatseinnahmen Fr. 4'700.-- [Verdienst Ehemann]; überschüssiger\nDifferenzbetrag Fr. 273.90) gewährt werden. Die Bedürftigkeit der\nBeschwerdeführerin ist nach dem Gesagten ausreichend erstellt, was genügt\n(Praxis 8/2000 Nr. 120), um ihr die gewünschte Rechtswohltat laut Art. 61 lit.\nf ATSG und Art. 25 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG; BR 370.100) zu\nerteilen. Das Rückforderungsrecht nach Art. 26 VGG bleibt dabei ausdrücklich\nvorbehalten.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n3. a) … wird gestützt auf Art. 61 lit. f ATSG und Art. 25 Abs. 4 VGG die\nunentgeltliche Verbeiständung in der Person von Rechtsanwalt … gewährt.\n\nb) Der Anwalt hat nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens beim\nVerwaltungsgericht des Kantons Graubünden ihre Kostennote zur Prüfung\nund Zahlungsanweisung einzureichen (Tarif: 75% der Empfehlung gemäss\ngeltenden Honoraransätzen des Bündner Anwaltsverbandes).\n\nc) Sollten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin\nverbessern, so steht dem Kanton Graubünden das Rückforderungsrecht zu.\n"}