{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-12-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2003-108_2003-12-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2003_108_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf510c6b880acd15f4f417cd329797b9804e714c133997d4b8e5f70a7e167006241ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf510c6b880acd15f4f417cd329797b9804e714c133997d4b8e5f70a7e167006241ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2003_108", "Checksum": "df5153a6d6eb28f6d02be632016be64f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2003 108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 04.12.2003 S 2003 108"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 04.12.2003 S 2003 108"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV-Rente | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:25:52", "Checksum": "b74c99479d5dbfa90924a1a60bc979fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 04.12.2003 S 2003 108\nRegeste:\nIV-Rente | Invalidenversicherung\n\nb) Wie aus der Zumutbarkeitsbeurteilung des Medizinischen Zentrums Bad\nRagaz vom April bzw. spezifisch vom Juli 2002 zweifelsfrei hervorgeht,\nwurden der Beschwerdeführerin von den fünf vorgeschlagenen\nReferenztätigkeiten (DAP-Blätter 6331, 881, 4532, 7571 und 7322) deren drei\n(Kassiererin bei Tankstelle, Hilfsarbeiterin in Bäckerei oder im Kettenbau)\nnoch (unter Einbezug vermehrten Pausen von 2 Std. pro Tag) als zumutbar\nund deren zwei (Hilfsarbeiterin in einem Industriebetrieb bzw. im\nMaschinenbau) als unzumutbar bescheinigt. Gestützt auf diese gesicherten\nErkenntnisse ermittelte die Vorinstanz ein Invalideneinkommen von im Schnitt\nFr. 27'831.30, wobei sie von einer 30 Stundenwoche als\nTankstellenkassiererin (DAP-Blatt 6331; Fr. 44’953.--) und Bäckereigehilfin\n(DAP-Blatt 7571; Fr. 47’818.--) und einer Leistungsfähigkeit von 60% (100%\n- 25% [Arbeitspausen] = 75% x 80% [Erwerbsanteil]) ausging, was\nbetragsmässig zum genannten Invalideneinkommen führte. An diesen\nBerechnungen und Schätzungen gibt es nichts zu bemängeln, erfüllten die\nangeführten DAP-Blätter doch sowohl quantitativ wie qualitativ sämtliche\nVoraussetzungen, um zuverlässig auf eine rückengerechte Ersatztätigkeit\ntrotz Behinderungen und der Notwendigkeit der Einlegung vermehrter\nArbeitspausen (im Umfang von 25% berücksichtigt) schliessen zu können. Ein\nweiterer Leidensabzug von 25% konnte demgegenüber nicht mehr gewährt\nwerden, da bei den Referenzeinkommen laut DAP-Blättern eben\ngrundsätzlich keine weiteren Abzüge zulässig sind. Soweit die\nBeschwerdeführerin darüber hinaus noch einen Abzug von 30% gestützt auf\nden Grundsatz des Parallelismus bei der Ermittlung des Validen- und\nInvalideneinkommen forderte, kann dem ebenso nicht gefolgt werden, da die\ndazu angeführten Erwerbsschwierigkeiten im Kern allesamt\ninvaliditätsfremder Natur (schlechte Ausbildung, Alter, Dienstjahre, Ehestand,\nSprachprobleme, erhöhte Betreuungspflichten usw.) sind und daher vorab\nkeinen Einfluss auf das mutmassliche Einkommen trotz Körperbehinderung\nhaben können. Selbst wenn man hierzu aber anderer Meinung wäre und\neinen derartigen Sonderabzug zulassen würde, müsste nach den\nGrundsätzen des Parallelismus dasselbe beim Einkommen ohne\nGesundheitsschaden geschehen, was seinerseits zu einem tieferen\nValideneinkommen um 30% geführt hätte und somit im Resultat für die\nErmittlung des IV-Gesamtgrads letztlich ohne Belang gewesen wäre, da die\nbeidseitige Berücksichtigung dieses Spezialabzugs wiederum zu einer\nNeutralisation der daraus erwachsenen Vor- oder Nachteile geführt hätte.\nEine Korrektur des ermittelten Invalideneinkommens gestützt auf die sorgfältig\nevaluierten und überprüften DAP-Blätter fällt damit ausser Betracht.\n\nc) Im Übrigen hätte auch die Ermittlung des Invalideneinkommens nach den\nabstrakten Tabellenlöhnen (LSE) zu keinem andern Ergebnis geführt.\nGemäss Tabelle TA1 der LSE 2000 belief sich der monatliche Bruttolohn\n(Zentralwert bei einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Stunden) für\nweibliche Arbeitnehmerin bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten\n(Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor auf Fr. 3658.--, was einem\nJahreseinkommen von Fr. 43'896.-- entspricht; zzgl. der Teuerung bzw.\nLohnentwicklung von 2.5% (2001) und 1.8% (2002) hätte dies einen\nJahresverdienst von Fr. 45'803.-- ergeben. Umgerechnet auf ein der\nBeschwerdeführerin noch zumutbares Arbeitspensum von sechs Stunden pro\nTag bzw. einer 30 Stundenwoche (80%) hätte dies ein mutmassliches\nInvalideneinkommen von Fr. 34'352.-- ergeben. Was die Reduktion vom\nTabellenlohn anbelangt, so ist nach gefestigter Rechtsprechung ein\nzusätzlicher Leidensabzug von höchstens 25% statthaft (BGE 126 V 79 E.\n5b/aa-cc). Selbst unter Gewährung dieses Maximalabzugs käme das\nerzielbare Invalideneinkommen aber noch immer auf Fr. 25'764.-- zustehen,\nwas im Vergleich zum mutmasslichen Valideneinkommen von Fr. 28'239.-- zu\neiner Erwerbseinbusse von bloss Fr. 2'475.-- bzw. einem IV-Grad von 9.6%\ngeführt hätte. Laut Art. 28 Abs. 1 IVG ist aber mindestens ein IV-Grad von\n40% erforderlich, um in den Genuss einer IV-Rente zu gelangen. Diese\nMindestgrenze wird hier weder bei Annahme der LSE-Werte und noch der\nDAP-Blätter für die Ermittlung des Invalideneinkommens erreicht, womit sich\ndie Beschwerde hinsichtlich des ermittelten IV-Grads im Erwerbsbereich\n(Anteil 80%) im Resultat als unbegründet erweist.\n\n"}