{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-12-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2003-108_2003-12-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2003_108_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf510c6b880acd15f4f417cd329797b9804e714c133997d4b8e5f70a7e167006241ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf510c6b880acd15f4f417cd329797b9804e714c133997d4b8e5f70a7e167006241ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2003_108", "Checksum": "df5153a6d6eb28f6d02be632016be64f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2003 108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 04.12.2003 S 2003 108"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 04.12.2003 S 2003 108"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV-Rente | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:25:52", "Checksum": "b74c99479d5dbfa90924a1a60bc979fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 04.12.2003 S 2003 108\nRegeste:\nIV-Rente | Invalidenversicherung\n\n b) Wie den Akten des Verfahrens unbestritten entnommen werden kann, hat die\n47-jährige Versicherte keine Berufslehre absolviert und von 1993 bis Ende\n1997 immer bei der gleichen Arbeitgeberin für rund Fr. 2'400.-- im Monat\ngearbeitet. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon\nausgegangen ist, die Versicherte würde ohne Gesundheitsschaden noch\nheute als Autowäscherin zu 80% dort arbeiten und ein ähnliches Salär\nerzielen wie bei der erwähnten Arbeitgeberin. Wenn die Beschwerdeführerin\nzur Begründung eines höheren Valideneinkommens sinngemäss geltend\nmachte, sie hätte zumindest nach den Minimallöhnen bei Coop und Migros\n(Fr. 3'300.--) eingestuft werden müssen, verkennt sie, dass sie sich ja selbst\noffensichtlich während der letzten vier Jahre mit einem viel tieferen\nEinkommen zufrieden gab und den freien Arbeitsmarkt für so stark\nausgetrocknet hielt, dass ein Arbeitsplatzwechsel mit einem beträchtlich\nhöheren Gehalt kaum realistisch gewesen wäre. Die Vorinstanz stellte\ndemnach zu Recht auf ein hypothetisches Valideneinkommen von rund Fr.\n28'240.-- ab. Ausgehend vom repräsentativen Einkommen als\nVollzeitbeschäftigte (1996) von Fr. 32'899.35.-- (aufindexiert 2002: Fr.\n35'299.20) hätte sie bei einem Arbeitspensum von 80% als Gesunde nämlich\nnoch immer über Fr. 28'000.-- verdient.\n\n4. a) Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflicherwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret\nsteht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der\nbesonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist,\ndass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll\nausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als\nangemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich\nerzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes\nErwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach\nEintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich\nzumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der\nRechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für\nStatistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder\ndie sogenannten DAP (Dokumentation von Arbeitsplätzen der SUVA)-Zahlen\nherangezogen werden (BGE 129 V 475 E. 4.2.1, 126 V 76 E. 3b; RKUV 1999\nNr. U 343 S. 412). Das Abstellen auf DAP-Löhne setzt nach neuester\nRechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts voraus, dass,\nzusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern (Quantität),\nAngaben gemacht werden über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen\nBehinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze (Kontrolle\nder Qualität), sowie über den Höchst- und den Tiefstlohn bzw. den\nDurchschnittslohn der entsprechenden Gruppe. Sind die erwähnten\nverfahrensmässigen Anforderungen nicht erfüllt, könne nicht auf den DAP-\nLohnvergleich abgestellt werden. Gestützt auf DAP-Profile seien weitere\nAbzüge bei der Ermittlung des Invalideneinkommens weder sachgerecht noch\nzulässig (EVG-Urteil vom 28. August 2003 [U 35/00 und U 47/00] E. 4.2.1,\n4.2.2 und 4.2.3; EVG-Urteil vom 18. Dezember 2003 [I 507/01] E. 4.2.2).\n\n"}