{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-12-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2003-108_2003-12-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2003_108_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf510c6b880acd15f4f417cd329797b9804e714c133997d4b8e5f70a7e167006241ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf510c6b880acd15f4f417cd329797b9804e714c133997d4b8e5f70a7e167006241ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2003_108", "Checksum": "df5153a6d6eb28f6d02be632016be64f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2003 108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 04.12.2003 S 2003 108"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 04.12.2003 S 2003 108"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Dabei entsprach\n0.8 (34.4 Stunden pro Woche) dem zeitlichen Umfang gemessen an einem\nNormalpensum (43 Wochenstunden), in welchem die Versicherte ohne\ngesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. 1.45% beträgt die\nEinschränkung im erwerblichen Bereich bezogen auf ein 60%-iges\nArbeitspensum [75% von 80%; IV-Grad 1.16%] und 12.7% die Behinderung\nim Haushalt [IV-Grad 2.54] laut Abklärungsbericht vom 16. Februar 1999.\nc) Diese Invaliditätsbemessung wird von der Beschwerdeführerin gleich in\nmehrfacher Hinsicht beanstandet. In erster Linie wird geltend gemacht, sie\nwäre angesichts ihrer Lebensbiografie als im Gesundheitsfall voll\nErwerbstätige zu betrachten und der IV-Grad daher nach der allgemeinen\nMethode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) zu ermitteln gewesen.\nDies trifft objektiv aber nicht zu. Die Vorinstanz hat die Statusfrage im Sinne\neiner ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Teilerwerbstätigkeit\nmit einem Anteil von 80% mit Grund so festgelegt. Wie aus dem\nAuskunftsbericht der letzten Arbeitgeberin vom 7. August 1998 hervorgeht,\nreduzierte die bisher vollzeitlich tätige Versicherte ihr Arbeitspensum bei der\nbetreffenden Autogarage per 1. Januar 1997 ausdrücklich auf eigenen\nWunsch und damit freiwillig (statt 8.6 Arbeitstunden pro Tag x 5 Wochentage\n= 43 Wochenstunden [Beschäftigungsgrad 100%]; neu: 8.6 x 4 Wochentage\n= 34.4 Wochenstunden [80%]). Die Niederlegung der bis dahin vollzeitlich\nausgeübten Erwerbstätigkeit (1993-1996) und die Aufnahme einer\nTeilerwerbstätigkeit (ab Januar 1997) erfolgte dabei aktenkundig noch vor\nEintritt des Gesundheitsschadens (erst ab Herbst 1997 mit der notwendigen\nDauerhaftigkeit eingetreten), was logischerweise zur Konsequenz hatte, dass\ndie so freigewordene Zeitspanne im Umfang von 8.6 Stunden pro Woche\n[20%] zu Recht dem Bereich der Nichterwerbstätigkeit bzw. der\nHaushaltstätigkeit einschliesslich der dadurch vermehrt möglichen\nBetreuungspflichten für ihre beiden zerebral gelähmten Söhne angerechnet\nwurde. Im Weiteren geht auch aus dem Abklärungsbericht vom 16. Februar\n1999 klar hervor, dass die Beschwerdeführerin auch ohne gesundheitliche\nProbleme nicht länger gearbeitet hätte, als sie dies zuletzt vor Aufgabe ihrer\nErwerbstätigkeit (also 34.4 Wochenstunden) getan hätte. Damit ist\nhinreichend erstellt, dass sie auch als Gesunde vor Eintritt der Behinderungen\nnur noch zu 80% erwerbstätig gewesen wäre und die Vorinstanz daher mit\nGrund für die Ermittlung des IV-Gesamtgrads auf die gemischte Methode\nabstellte.\n\nd) Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache noch selbst\nvon der Richtigkeit der gemischten Methode ausging und erst in der\nBeschwerde auf einen Wechsel der bisher akzeptierten Ermittlungsmethode\ndrängte. Die dafür geltend gemachten Gründe (Abstellen auf Lebensbiografie)\nvermögen aber nicht zu überzeugen, zumal die gegenteiligen Motive für eine\nleicht reduzierte Tätigkeit (verheiratet mit berufstätigem Ehemann; intensivere\nPflege ihrer Söhne möglich usw.) mehr als plausibel erscheinen. Der\nverlangte Systemwechsel (statt gemischter Methode reiner\nEinkommensvergleich) muss daher als nachträgliches Konstrukt gewertet\nwerden, mit dem einzigen Ziel, rein rechnerisch einen höheren IV-Grad zu\nerhalten. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, den unabhängig von\nrechtlichen Überlegungen beeinflussten „Selbstangaben der ersten Stunde“\nerhöhten Beweiswert beizumessen (BGE 121 V 47 E. 2a; sowie EVG-Urteil\nvom 29. August 2003 [I 90/03] E. 4). Es muss demzufolge bei der Feststellung\nder Vorinstanz bleiben, wonach die Beschwerdeführerin auch als Gesunde\n(seit Januar 1997) zu nicht mehr als 80% erwerbstätig gewesen wäre und\nsomit bei der Invaliditätsbemessung die gemischte Methode im Sinne von Art.\n8 Abs. 3 ATSG i.V.m. Art. 27bis Abs. 1 IVV zur Anwendung gelangen musste.\nAn der gewählten Berechnungsmethode zur Ermittlung des massgebenden\nIV-Grads gibt es daher nichts auszusetzen.\n\n3. a) Bei der Bestimmung des Valideneinkommens (Verdienstmöglichkeit ohne\nGesundheitsschaden) ist entscheidend, was die Versicherte im\nmassgebenden Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns (BGE 129 V 223 E.\n4.1 und 4.2) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als\nGesunde tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so\nkonkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der\nRegel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre,\nist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der\nzuletzt erzielte, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung\nangepasste Verdienst (BGE 129 V 224 E. 4.3.1; sowie EVG-Urteil vom 18.\nDezember 2003 [I 507/01] E. 4.1).\n\n"}