{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-12-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2003-108_2003-12-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2003_108_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf510c6b880acd15f4f417cd329797b9804e714c133997d4b8e5f70a7e167006241ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf510c6b880acd15f4f417cd329797b9804e714c133997d4b8e5f70a7e167006241ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2003_108", "Checksum": "df5153a6d6eb28f6d02be632016be64f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2003 108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 04.12.2003 S 2003 108"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 04.12.2003 S 2003 108"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Bei dieser\nersten Willensäusserung sei sie zu behaften, zumal erstellt sei, dass sie ihr\nfrüheres Arbeitspensum auf eigenen Wunsch reduziert habe und damit vor\nder Stellenkündigung aktenkundig nicht mehr zu 100% erwerbstätig gewesen\nsei. Sodann sei auch die Festsetzung des VE nicht zu beanstanden, da auf\nden letzten Jahresverdienst ohne Gesundheitsschaden (1996: Fr. 32'899.35)\nabgestellt worden sei, was teuerungsbedingt (2002: Fr. 35'299.20) bei einem\nErwerbsanteil von 80% eben Fr. 28'239.35 ergeben habe. In Anbetracht der\nfehlenden Berufs- und Fachkenntnisse der Versicherten könne auch nicht\ngesagt werden, dass es sich dabei um ein unrealistisch tiefes Einkommen\nohne Rückenschaden gehandelt habe. An der Höhe des ermittelten IE von Fr.\n27'831.30 (Durchschnitt der beiden noch als zumutbar erachteten\nReferenztätigkeiten „Kassiererin bei Tankstelle“ und „Hilfsarbeiterin im\nKettenbau“; umgerechnet auf eine effektive Leistungsfähigkeit von 60% [75%\nvon 80%]) gebe es im Ergebnis ebenfalls nichts auszusetzen, da zum einen\neine Reduktion von 25% darin bereits miterfasst und ein weiterer Abzug von\n25% nicht zulässig gewesen seien, da zusätzliche Abzüge bei den\nLohnansätzen in den DAP-Blättern grundsätzlich nicht erlaubt seien. Das\nPrinzip des Parallelismus hätte am IV-Grad im Erwerbsbereich ebenfalls\nnichts geändert, da es sich beim VE nicht um ein unrealistisch tiefes\nEinkommen gehandelt habe und deshalb auch kein Grund bestanden hätte,\ndas IE seinerseits um mindestens 30% zu kürzen. Ausgehend von der\ngemischten Methode (80% Anteil Erwerbsbereich: Erwerbseinbusse Fr. 408.-\n- bzw. IV-Grad 1.45%; 20% Anteil Haushalt: Einschränkung laut\nBetätigungsvergleich 12.7% bzw. IV-Grad 2.54%) sei demnach korrekt ein IV-\nGesamtgrad von 3.7% (1.45% x 0.8 + 12.7% x 0.2) errechnet worden, womit\ndie Mindestgrenze (IV-Grad 40%) für die Bezugsberechtigung einer Rente\nlängst nicht mehr erreicht worden sei. Die Renteneinstellung per 1. September\n1998 sei daher zu Recht erfolgt.\n\n4. In der Replik vertiefte die Beschwerdeführerin nochmals ihre Argumente,\nweshalb sie nach der reinen Einkommensvergleichsmethode und nicht nach\nder gemischten Methode einzuschätzen gewesen wäre. Unter Hinweis auf\nden Grundsatz des Parallelismus stellte sie fest, dass es im Ergebnis doch\nnicht richtig sein könne, wenn sie als Behinderte mit einer Leistungsfähigkeit\nvon 60% mehr verdienen würde als sie es als Gesunde bei 80% getan hätte.\nAufgrund der benötigten Arbeitspausen müsse sie höhere Lohneinbussen (als\nvon der IV-Stelle angenommen) hinnehmen, weshalb sie auf einem\nzusätzlichen Leistungsabzug von 25% beharre.\n\n5. Am 30. Oktober 2003 erklärte die Beschwerdegegnerin ihren Verzicht auf die\nEinreichung einer Duplik.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine IV-Rente. Uneins sind sich die\nParteien zunächst darin geblieben, welche Berechnungsmethode zur\nErmittlung des Invaliditätsgrads anwendbar sei. Sodann sind die\nBemessungsgrundlagen und Höhen des mutmasslichen Einkommens ohne\nGesundheitsschaden (Valideneinkommen) sowie des gesundheitlich noch\nzumutbaren Einkommens trotz Behinderung (Invalideneinkommen)\nkontrovers geblieben, was zu einer riesigen Diskrepanz bei den Auffassungen\nbezüglich des IV-Grades führte.\n2. a) Die Vorinstanz hat die massgeblichen Vorschriften und Grundsätze über den\nBegriff der Invalidität (Art. 8 ATSG; SR 830.1) sowie die Ermittlung des\nInvaliditätsgrads nach der gemischten Methode (bestehend aus: Methode des\nEinkommensvergleichs laut Art. 16 ATSG für den erwerblichen Bereich samt\nRentenskala gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG; SR 831.20; sowie einem\nBetätigungsvergleich nach Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 27bis IVV\n(SR. 831.201; für Teilerwerbstätige) bzw. Art. 27 IVV (für Nichterwerbstätige)\nkorrekt dargelegt. Hervorzuheben gilt es dazu besonders die Grundsätze zur\nBestimmung des Status von im Haushalt tätigen Versicherten als Voll-, Teiloder Nichterwerbstätige, was je zur Anwendung einer andern Methode der\nInvaliditätsbemessung führt (BGE 125 V 150 E. 2c). Ob eine versicherte\nPerson als ganztägig, zeitweilig erwerbstätig oder nichterwerbstätig\neinzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen\nunveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche\nBeeinträchtigung bestünde. Diese Frage beurteilt sich praxisgemäss nach\nden Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung\nentwickelt haben, wobei für die Annahme einer im Gesundheitsfall\nausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche\nBeweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (Urteil des\nEidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 14. Oktober 2003 [Proz.-\nNr. I 825/02] E. 2.3; EVG-Urteil vom 22. April 2003 [I 620/02] E. 1.3; sowie\nBGE 117 V 194 E. 3b, m.w.H.).\n\n"}