{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-12-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2003-108_2003-12-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2003_108_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf510c6b880acd15f4f417cd329797b9804e714c133997d4b8e5f70a7e167006241ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf510c6b880acd15f4f417cd329797b9804e714c133997d4b8e5f70a7e167006241ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2003_108", "Checksum": "df5153a6d6eb28f6d02be632016be64f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2003 108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 04.12.2003 S 2003 108"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 04.12.2003 S 2003 108"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV-Rente | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:25:52", "Checksum": "b74c99479d5dbfa90924a1a60bc979fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 04.12.2003 S 2003 108\nRegeste:\nIV-Rente | Invalidenversicherung\n\n2. Dagegen liess die Einsprecherin am 10. September 2003 frist- und\nformgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben, mit den\nBegehren um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids (August\n2003) bzw. der ihm zugrunde liegenden Einstellungsverfügung (März 2003)\nund Zusprechung einer (halben) IV-Rente gestützt auf einen IV-Grad von\nmindestens 50%. Es sei ihr zudem noch die unentgeltliche Verbeiständung in\nder Person von Rechtsanwalt … zu gewähren. Zum Begehren um Gewährung\ndes Armenrechts wurde geltend gemacht, dass die Versicherte wegen ihrer\nKörperleiden seit 1998 keine adäquate Stelle mehr gefunden habe und ihr\nEhemann als Chauffeur und Mechaniker zuwenig verdiene, um für die\nvierköpfige Familie (aufwendige und kostspielige Betreuung der zwei zerebral\ngelähmten Söhne) alleine aufzukommen und daneben auch noch die\nanfallenden Anwaltskosten zu bezahlen. Eine professionelle Unterstützung\nsei wegen des komplexen Sachverhalts und der sich stellenden\nRechtsprobleme zudem erforderlich und sinnvoll gewesen. In der Sache\nselbst wurde vorgebracht, dass die bisher angewandte (und von ihr\nakzeptierte) Berechnungsart der gemischten Methode (Anteil Haushalt 20%;\nAnteil Erwerbsbereich 80%) nicht richtig gewesen sei. Aufgrund der gesamten\nLebensbiografie der Versicherten hätte sie vielmehr als stets voll erwerbstätig\nangesehen und auch so taxiert werden müssen, womit die „Methode des\nEinkommensvergleichs“ (Erwerbsanteil 100%; Vergleich Einkommen mit und\nohne Gesundheitsbeeinträchtigung) hätte Anwendung finden müssen. Das\nValideneinkommen (mutmasslicher Verdienst ohne Behinderung [VE]) hätte\ndabei bestenfalls auf Fr. 25'180.-- pro Jahr bei einem Arbeitspensum von 80%\n(8.6 Std. à Fr. 15.25 x 4 Tage pro Woche während 48 Wochen im Jahr)\nbeziffert werden dürfen. Die Annahme der Vorinstanz (indexiert auf 2002) mit\nFr. 35'299.20 bzw. bei 80% Fr. 28'239.35 sei daher zu hoch ausgefallen. Beim\nInvalideneinkommen (mutmasslicher Verdienst trotz Behinderung [IE]) seien\ndie invaliditätsfremden Faktoren (wie z.B. die aufwendigen\nBetreuungspflichten, die fehlende Ausbildung) zu wenig berücksichtigt\nworden (Reduktion plus 25%). Zudem habe sie sich als Autowäscherin\ndurchaus nicht freiwillig mit einem bescheidenen Einkommen (ca. Fr. 2'400.--\nim Monat) zufrieden geben wollen. Die Notwendigkeit, selbst Geld zu\nverdienen, habe ihr aber letztlich gar keine andere Wahl gelassen, als jene\nStelle anzunehmen. In Anbetracht der zusätzlich benötigten Arbeitspausen (2\nStd. pro Tag) seien auch die angeführten Ersatztätigkeiten\n(Tankstellenkassiererin, Bäckereigehilfin, Anstellung im Bereich\nKettenmontage) bzw. die dabei angeblich erzielbaren Einkommen von im\nSchnitt über Fr. 44'000.-- pro Jahr nicht realistisch gewesen bzw. viel zu hoch\nangesetzt worden (weitere Reduktion um 25%). Unter Berücksichtigung aller\nEinschränkungen und Verdienstabzüge hätte vielmehr ein IE von Fr. 12'460.--\n(Berechnung: 0.8 x Fr. 44'436.50 = rund Fr. 35'550.--; abzüglich 2 x Reduktion\num 25% = Fr. 17'800.--; Herabsetzung auf Lohnniveau 1998; plus Abzug von\n30% wegen der Annahme anderer Eckwerte (Parallelismus) bei der VE- und\nIE-Ermittlung = Fr. 12'460.--) resultiert, was bei einem mutmasslichen VE von\nFr. 25'180.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 12'720.-- bzw. einen IV-Grad von\n50% ergeben hätte. Demzufolge wäre sie korrekterweise auch nach dem 1.\nSeptember 1998 (mindestens) zum Bezug einer halben IV-Rente berechtigt\ngewesen.\n\n"}