{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-12-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2003-108_2003-12-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2003_108_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf510c6b880acd15f4f417cd329797b9804e714c133997d4b8e5f70a7e167006241ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf510c6b880acd15f4f417cd329797b9804e714c133997d4b8e5f70a7e167006241ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2003_108", "Checksum": "df5153a6d6eb28f6d02be632016be64f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2003 108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 04.12.2003 S 2003 108"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 04.12.2003 S 2003 108"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Ab Juni 1997 litt\nsie zunehmend an Rückenschmerzen, weshalb sie zwischen Juli und\nDezember 1997 mehrmals, aber nie länger als 21 Tage, teils zu 100% teils zu\n50% arbeitsunfähig (AUF) geschrieben wurde. Im letzten Erwerbsjahr ohne\ngesundheitliche Probleme mit Vollzeitpensum (1996) hatte sie Fr. 32'899.35\n(inkl. Gratifikation Fr. 1'000.--) verdient, wobei sie 2'092 Arbeitsstunden\ngeleistet hatte. Im Folgejahr (1997) erzielte sie noch ein Salär von Fr. 18'837.--\n(Grati-Anteil Fr. 500.--), wobei sie ab 1. Januar 1997 auf eigenen Wunsch\nbloss noch 4 Tage in der Woche à 8.6 Stunden pro Tag arbeitete und die\nrestliche Zeit zuhause bzw. im Pflegeheim bei ihren Söhnen verbrachte.\n\nb) Am 17. Juli 1998 stellte die Versicherte bei der IV-Stelle Graubünden ein\nGesuch zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene, worauf die IV-Stelle\nweitere Abklärungen über den Gesundheitszustand bzw. die medizinischtheoretische Arbeitsfähigkeit und die wirtschaftliche Verwertbarkeit der\nRestarbeitsfähigkeit der Gesuchstellerin einholen liess. Im letzten,\nmultifunktionalen und umfassenden Gutachten des Medizinischen Zentrums\nBad Ragaz vom 23. April 2002 (samt Ergänzung vom 17. Juli 2002) wurde\nfestgestellt, dass die Versicherte am bisherigen Arbeitsplatz als Aussen- und\nInnenreinigerin von Autos wegen der ermittelten Rückenleiden nicht mehr\narbeiten könnte. Eine leichte bis intermittierend maximal mittelschwere,\nwechselbelastende Tätigkeit ohne sitzende und kniende Positionen, ohne\nArbeitsbelastung in Beugung der Wirbelsäule und ohne repetierende\nRotationsbewegungen im Rumpf seien ihr aber noch zumutbar. Eine solche,\nden Bewegungsstörungen angepasste Ersatztätigkeit sollte sechs Stunden\npro Tag (bei einem Arbeitstag von 8 Std. mit vermehrten Pausen von 2 Std.)\nweiterhin noch möglich sein. Die verminderte Leistungsfähigkeit bestehe also\nin vermehrten Arbeitspausen über den Tag verteilt. Im Ergänzungsschreiben\nwurde noch konkret bestätigt, dass die Eignung der als zumutbar evaluierten\nReferenztätigkeiten (DAP-Nr. 6331 „Kassiererin bei einer Tankstelle“\n[Gewerbebranche]; DAP-Nr. 4532 „Hilfsarbeiterin in einer Bäckerei“\n[Gewerbebranche]; DAP-Nr. 7571 „Hilfsarbeiterin im Kettenbau“\n[Industriebranche]) voll und ganz (unter Einhaltung von zwei Stunden Pause\nbei ganztägigem Arbeitseinsatz) zu bejahen sei.\n\nc) Im August 2002 erliess die IV-Stelle gestützt auf die daraus gewonnenen\nErkenntnisse einen entsprechenden Vorbescheid, worin sie der\nGesuchstellerin eine IV-Vollrente (befristet vom 01.06. bis 31.08.1998; unter\nBerücksichtigung des gesetzlichen Wartejahrs; IV-Grad 82%) gewährte. Für\ndie Folgezeit (ab 01.09.1998) verneinte die IV-Stelle aber jede\nLeistungspflicht mit der Begründung, dass die Gesuchstellerin in einer ihren\nKörperleiden angepassten Referenztätigkeit seither wieder ganztags ohne\nVerdiensteinbussen hätte tätig sein können. Trotz der erhobenen Einwände\nder Gesuchstellerin bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. März 2003\nihren Vorbescheid. Die hiergegen innert Frist erhobene Einsprache vom 29.\nApril 2003 wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 6. August 2003 erneut ab,\nwomit sie unverändert an der Renteneinstellung ab 1. September 1998\nfesthielt.\n\n"}