6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in allen Teilen als unbegründet oder verspätet, weswegen sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 7. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten zulasten der Beschwerdeführer. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 238.--