5. Mit dem Plan vom 18. April 2008 unterbreiteten die Beschwerdeführer der Meliorationskommission eine neue Variante. Eine erneute öffentliche Auflage wurde mit Schreiben der Meliorationskommission vom 6. Mai 2008 abgelehnt. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VRG hätte diese ablehnende Verfügung der Meliorationskommission innert 30 Tagen mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden können. Sollte sich die vorliegende Beschwerde auch gegen diese Ablehnung richten, kann auf sie wegen Verspätung nicht eingetreten werden.