Eine Verletzung der vereinbarten Vorgaben ist weder ersichtlich noch wird eine solche geltend gemacht. Der Grundsatz „pacta sunt servanda“ (Verträge sind einzuhalten) gilt es nicht nur im privatrechtlichen, sondern auch im verwaltungsrechtlichen Verfahren zu befolgen, obschon diesem Grundsatz im Verwaltungsrecht nicht uneingeschränkte Bedeutung zukommt (Klein, Die Rechtsfolgen des fehlerhaften verwaltungsrechtlichen Vertrags, Diss. Zürich 2003, S. 112 f.).