Ebenso wie die Meliorationskommission und das DSV ist der Vergleichsvertrag auch für sie verbindlich. Die Meliorationskommission ihrerseits hielt sich an das Vereinbarte und erarbeitete das zweite Auflageprojekt nach Massgabe des abgeschlossenen Vergleichs. Eine Verletzung der vereinbarten Vorgaben ist weder ersichtlich noch wird eine solche geltend gemacht.