Dessen Gültigkeit wird weder von den Beschwerdeführern in Frage gestellt, noch sind Willensmängel (Irrtum, insbesondere Grundlagenirrtum, Täuschung, Drohung) erkennbar, welche für dessen Ungültigkeit sprechen würden. Der Vergleich erlangte somit für das DVS Verbindlichkeit, weshalb ein anderer Entscheid als die Abschreibungsverfügung betreffend die erste Einsprache, die Abweisung der zweiten Einsprache und die Genehmigung über die Gesamtmelioration (Genehmigung des Projektes vom 5. November 2007 mit der am 20. September 2007 vereinbarten Änderung) nicht rechtens gewesen wäre.