Anders ausgedrückt, einigten sich die Parteien auf einen Vergleichsvertrag. Dessen Gültigkeit wird weder von den Beschwerdeführern in Frage gestellt, noch sind Willensmängel (Irrtum, insbesondere Grundlagenirrtum, Täuschung, Drohung) erkennbar, welche für dessen Ungültigkeit sprechen würden.