Genf 2005, §11 Rz. 15). Dadurch wird die Rechtsbeziehung der Vertragspartner in verbindlicher Weise festgelegt (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1083; Mächler, a.a.O., §11 Rz. 101). Diese Verbindlichkeit besteht nicht nur gegenüber der entscheidenden Behörde, sondern auch unter den Vertragspartnern. Mit anderen Worten kann nicht ohne übereinstimmende Änderungen von den Vertrags- bzw. Vergleichsbestimmungen abgewichen werden. Die Verbindlichkeit von Vergleichen bzw. allgemein von Verträgen wird nicht vorbehaltlos angenommen, sondern an die Bedingung fehlender Mängel, insbesondere Willensmängel, geknüpft.