Der Vergleichsvertrag in Form eines verwaltungsrechtlichen Vertrages ist als Antrag der beteiligten Parteien an die entscheidende Behörde zu verstehen, um verwaltungsrechtliche Differenzen beizulegen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 1083). Durch den Abschluss eines Vergleichsvertrages verzichten die Parteien auf eine autoritative Entscheidfindung und regeln die Angelegenheit inhaltlich ihren Vorstellungen gemäss (Mächler, Vertrag und Verwaltungsrechtspflege, Zürich/Basel/ Genf 2005, §11 Rz. 15).