3. Die Regelung verwaltungsrechtlicher Streitigkeiten durch verwaltungsrechtlichen Vertrag setzt voraus, dass der Streitgegenstand in der Dispositionsfreiheit der Parteien liegt, also keiner Rechtsnorm widerspricht, und der Vertrag die geeignetere Handlungsform darstellt (Müller, Der verwaltungsrechtliche Vertrag - Eine Einführung, S. 36, in: Häner/Waldmann, Zulässigkeit des Vertrages und zulässige Vertragsinhalte, Zürich/Basel/Genf 2007).