2. Gemäss Art. 44 Abs. 4 i.V.m Art. 44bis ff. MelG kann gegen ein Auflageprojekt innert der Auflagefrist beim zuständigen Departement Beschwerde erhoben werden. Dieses entscheidet über die Projekteinsprachen und genehmigt das Auflageprojekt (Art. 44quater MelG). Bei den Beschlüssen des DVS handelt es sich folglich um solche gemäss Art. 44quater MelG. Deren Anfechtung richtet sich nach Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR; 370.100), womit die Beschwerde an das Verwaltungsgericht möglich ist.