5. Am 3. Oktober 2008 beantragte das DVS die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Im Rahmen der Einsprachebehandlung gegen die erste Auflage sei zwischen den Parteien eine neue Linienführung vereinbart worden. Trotzdem hätten … gegen die zweite Auflage wiederum Einsprache erhoben. Zur weiteren Begründung verwies es auf den Einspracheentscheid. Das Gericht zieht in Erwägung: