{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-11-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_R-2008-74_2008-11-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/R_2008_74_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcffeab620e4798d835cd6c7b88a704a5e9005da0df643e47a01b0ae3e67b5705401ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcffeab620e4798d835cd6c7b88a704a5e9005da0df643e47a01b0ae3e67b5705401ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=R_2008_74", "Checksum": "079306455c60c1df9833272c97c7b11d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["R 2008 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 11.11.2008 R 2008 74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 11.11.2008 R 2008 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Diesen Verträgen liegt, ebenso wie den privatrechtlichen Verträgen,\ndie übereinstimmende Willenserklärung von zwei oder mehreren\nRechtssubjekten zugrunde. Der Vergleichsvertrag in Form eines\nverwaltungsrechtlichen Vertrages ist als Antrag der beteiligten Parteien an die\nentscheidende Behörde zu verstehen, um verwaltungsrechtliche Differenzen\nbeizulegen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5.\nAuflage, Zürich 2006, Rz. 1083). Durch den Abschluss eines\nVergleichsvertrages verzichten die Parteien auf eine autoritative\nEntscheidfindung und regeln die Angelegenheit inhaltlich ihren Vorstellungen\ngemäss (Mächler, Vertrag und Verwaltungsrechtspflege, Zürich/Basel/ Genf\n2005, §11 Rz. 15). Dadurch wird die Rechtsbeziehung der Vertragspartner in\nverbindlicher Weise festgelegt (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1083;\nMächler, a.a.O., §11 Rz. 101). Diese Verbindlichkeit besteht nicht nur\ngegenüber der entscheidenden Behörde, sondern auch unter den\nVertragspartnern. Mit anderen Worten kann nicht ohne übereinstimmende\nÄnderungen von den Vertrags- bzw. Vergleichsbestimmungen abgewichen\nwerden. Die Verbindlichkeit von Vergleichen bzw. allgemein von Verträgen\nwird nicht vorbehaltlos angenommen, sondern an die Bedingung fehlender\nMängel, insbesondere Willensmängel, geknüpft.\n\n4. Anlässlich des Augenscheins vom 20. September 2007, welcher aufgrund der\nEinsprachen gegen das erste Auflageprojekt durchgeführt wurde, einigten\nsich die Einsprecher, darunter auch die Beschwerdeführer, mit der\nMeliorationskommission auf eine neue Linienführung, welche von den\nEinsprechern vorgeschlagen wurde und von der Meliorationskommission\nüberarbeitet und öffentlich aufgelegt werden sollte (vgl. Protokoll des DVS\nvom 20. September 2007). Anders ausgedrückt, einigten sich die Parteien auf\neinen Vergleichsvertrag. Dessen Gültigkeit wird weder von den\nBeschwerdeführern in Frage gestellt, noch sind Willensmängel (Irrtum,\ninsbesondere Grundlagenirrtum, Täuschung, Drohung) erkennbar, welche für\ndessen Ungültigkeit sprechen würden. Der Vergleich erlangte somit für das\nDVS Verbindlichkeit, weshalb ein anderer Entscheid als die\nAbschreibungsverfügung betreffend die erste Einsprache, die Abweisung der\nzweiten Einsprache und die Genehmigung über die Gesamtmelioration\n(Genehmigung des Projektes vom 5. November 2007 mit der am\n20. September 2007 vereinbarten Änderung) nicht rechtens gewesen wäre.\nDas Vorgehen der Beschwerdeführer ist nicht nachvollziehbar. Ebenso wie\ndie Meliorationskommission und das DSV ist der Vergleichsvertrag auch für\nsie verbindlich. Die Meliorationskommission ihrerseits hielt sich an das\nVereinbarte und erarbeitete das zweite Auflageprojekt nach Massgabe des\nabgeschlossenen Vergleichs. Eine Verletzung der vereinbarten Vorgaben ist\nweder ersichtlich noch wird eine solche geltend gemacht. Der Grundsatz\n„pacta sunt servanda“ (Verträge sind einzuhalten) gilt es nicht nur im\nprivatrechtlichen, sondern auch im verwaltungsrechtlichen Verfahren zu\nbefolgen, obschon diesem Grundsatz im Verwaltungsrecht nicht\nuneingeschränkte Bedeutung zukommt (Klein, Die Rechtsfolgen des\nfehlerhaften verwaltungsrechtlichen Vertrags, Diss. Zürich 2003, S. 112 f.).\n\n5. Mit dem Plan vom 18. April 2008 unterbreiteten die Beschwerdeführer der\nMeliorationskommission eine neue Variante. Eine erneute öffentliche Auflage\nwurde mit Schreiben der Meliorationskommission vom 6. Mai 2008 abgelehnt.\nGemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VRG hätte diese ablehnende\nVerfügung der Meliorationskommission innert 30 Tagen mit Beschwerde beim\nVerwaltungsgericht angefochten werden können. Sollte sich die vorliegende\nBeschwerde auch gegen diese Ablehnung richten, kann auf sie wegen\nVerspätung nicht eingetreten werden.\n\n6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in allen Teilen als\nunbegründet oder verspätet, weswegen sie abzuweisen ist, soweit darauf\neingetreten werden kann.\n\n7. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten zulasten der\nBeschwerdeführer.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 238.--\n\nzusammen Fr. 1'738.--\ngehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses\nEntscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu\nbezahlen.\n"}