{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-11-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_R-2008-74_2008-11-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/R_2008_74_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcffeab620e4798d835cd6c7b88a704a5e9005da0df643e47a01b0ae3e67b5705401ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcffeab620e4798d835cd6c7b88a704a5e9005da0df643e47a01b0ae3e67b5705401ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=R_2008_74", "Checksum": "079306455c60c1df9833272c97c7b11d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["R 2008 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 11.11.2008 R 2008 74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 11.11.2008 R 2008 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Ergänzung des Auflageprojekts durch Einbinden dieser neuen,\ngemeinsam gefundenen Lösungen. Meliorationen, welche optimale Lösungen\nenthielten, seien zu unterstützen. Die namentlich Beteiligten seien die\nGeschwister …, …, …, …, … sowie die Meliorationskommission und die\nbeteiligten Stellen.\n\n4. Am 4. Oktober 2008 beantragte die Meliorationskommission die Abweisung\nder Beschwerde. Die zur Diskussion stehenden Wege 5 und 6 in der\nGeländekammer … erschlössen einerseits grossflächige landwirtschaftliche\nNutzflächen und dienten auch der Zufahrt zu ganzjährig bewohnten\nGebäuden. Mit dem Konzept der ersten öffentlichen Auflage sei aus Sicht der\nKommission eine optimierte Lösung gefunden worden. Nach der\nVereinbarung sei gegen die dann erfolgte zweite öffentliche Auflage wieder\nEinsprache erhoben worden. Am 11. April 2008 habe man einen Augenschein\ndurchgeführt und den von … vorgebrachten Vorschlag, wie er nun auch in der\nBeschwerde beantragt werde, als nicht zweckmässig und undurchführbar\nbeurteilt. Es sei jedoch von der Kommission zugesichert worden, dass im\nRahmen der Detailprojektierung auf der Basis des Konzepts gemäss zweiter\nöffentlicher Auflage eine optimierte Lösung unter bestmöglicher\nBerücksichtigung der vorgebrachten Anliegen erarbeitet werde. Dies und vor\nallem, dass der neue Weg Wintersicherheit aufweisen solle, sei auch von …\nzustimmend zur Kenntnis genommen worden. Man habe ihr dies auf Wunsch\nam 6. Mai 2008 auch noch schriftlich bestätigt. Die Realisierungsdauer der\nGesamtmelioration betrage gegen 25 Jahre und die Wege 5 und 6 würden\nerst in einigen Jahren gebaut, weswegen es nicht sinnvoll sei, heute über ein\nBeschwerdeverfahren eine Linienführung festzuschreiben, die bereits aus\nheutiger Sicht untauglich sei. Die Zusicherung der Kommission sollte Basis\nfür die Optimierung der Linienführung in der Detailprojektierung in einigen\nJahren sein.\n\n5. Am 3. Oktober 2008 beantragte das DVS die Abweisung der Beschwerde,\nsoweit darauf eingetreten werden könne. Im Rahmen der\nEinsprachebehandlung gegen die erste Auflage sei zwischen den Parteien\neine neue Linienführung vereinbart worden. Trotzdem hätten … gegen die\nzweite Auflage wiederum Einsprache erhoben. Zur weiteren Begründung\nverwies es auf den Einspracheentscheid.\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der\nEinspracheentscheid des DVS vom 11. August 2008 betreffend\nGenehmigung des 2. Auflageprojektes. Streitig und zu prüfen ist, ob die\nEinsprache der Beschwerdeführer gegen das zweite Auflageprojekt der\nMeliorationskommission, welches auf der Grundlage des Vergleichsvertrages\nzwischen der Meliorationskommission und den Beschwerdeführern erarbeitet\nwurde, zu Recht abgewiesen resp. ob das Auflageprojekt vom DVS zu Recht\ngenehmigt wurde.\n\n2. Gemäss Art. 44 Abs. 4 i.V.m Art. 44bis ff. MelG kann gegen ein Auflageprojekt\ninnert der Auflagefrist beim zuständigen Departement Beschwerde erhoben\nwerden. Dieses entscheidet über die Projekteinsprachen und genehmigt das\nAuflageprojekt (Art. 44quater MelG). Bei den Beschlüssen des DVS handelt es\nsich folglich um solche gemäss Art. 44quater MelG. Deren Anfechtung richtet\nsich nach Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege\n(VRG; BR; 370.100), womit die Beschwerde an das Verwaltungsgericht\nmöglich ist.\n\n"}