gehen zulasten von Y. und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Y. entschädigt X. aussergerichtlich mit Fr. 4'045.75 (inkl. MWST). Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 14. Juli 2009 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (2C_876/2008).