Der mit der eingereichten Honorarnote für das Verfahren vor Verwaltungsgericht geltend gemachte Betrag von Fr. 4'045.75 erscheint als ausgewiesen. Soweit der Beschwerdegegner 2 noch eine Entschädigung für das Verfahren vor dem Departement verlangt, ist darauf nicht einzugehen. Die Vorinstanz hat in Ziff. 3 des angefochtenen Entscheides eine Parteientschädigung von Fr. 1'900.-- zugesprochen, was vom Beschwergegner nicht angefochten wurde und damit rechtskräftig ist.