Schliesslich ist die Behauptung, es liege eine ungünstige Betriebsstruktur vor, pauschal und unbelegt. Die meisten Parzellen liegen unbestritten im Meliorationsperimeter und in einer ortsüblichen Entfernung von den Betriebsgebäuden. Diese Bewirtschaftung ist im Berggebiet ortsüblich. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden und die Beschwerde deshalb abzuweisen ist.