Was die Gebäudesituation anbetrifft, ist auf den Zustand anfangs 2006 abzustellen. Damals galt unbestritten kein Laufstallobligatorium. Hinsichtlich der Wohnsituation ist ohne weiteres den Ausführungen der Vorinstanz, welche gestützt auf den Amtsbericht des ALG gemacht wurden, zu folgen. Der Beschwerdeführer bringt dagegen lediglich pauschale und unbewiesene Behauptungen vor, die nicht geeignet sind, die Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu widerlegen. Schliesslich ist die Behauptung, es liege eine ungünstige Betriebsstruktur vor, pauschal und unbelegt.