Sodann sind vom DVS die Zuschläge gemäss Art. 3 Abs. 2 LBV korrekt berechnet worden. Bei den Hochstammfeldobstbäumen ist dabei von 0.0055 SAK oder 5,5 Bäumen auszugehen. Weshalb der Anbau von Kartoffeln nicht landesüblich sein soll, bleibt das Geheimnis des Beschwerdeführers. Wenn man von der Minimalvariante des DVS auf S. 12 unten des angefochtenen Entscheides von 0.7747 SAK ausgeht, würden auch noch mehr als 0.75 SAK resultieren, wenn man lediglich von 8.2 ha Eigenfläche ausginge, da sich die Differenz von 0.00224 SAK nicht entscheidend auswirkt.