Für die Behauptung, es müsse ein Sömmerungsabzug erfolgen, besteht keine gesetzliche Grundlage. In der SAK-Berechnung des DVSG ist der nach Art. 2a Abs. 2 und 3 allenfalls mögliche Zuschlag für Milchkühe und Nutztiere auf Sömmerungsbetrieb nicht hinzugerechnet worden. Schon deshalb muss kein Abzug erfolgen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner 2 als Mitglied der Alpkorporation entsprechende Weiderechte hat, also mindestens wirtschaftlich über die betreffende Weide verfügt, wenn er schon nicht deren Eigentümer ist. Ob die Alpkorporation dafür der Gemeinde eine Weidetaxe zu bezahlen hat oder nicht, ist irrelevant.