Gemäss Amtsbericht des ALG hält der Beschwerdegegner 15 Milchkühe (15 GVE), 6 Stück Jungvieh zur Zucht (1.5 GVE), 2 Aufzuchtkälber (0.5 GVE), 2 Rinder/Stiere/Ochsen (0.8 GVE) und 10 Mastkälber (1 GVE). Diese Zahlen basieren auf den Erhebungen von 2006. Es resultieren 18.8 GVE. Wenn der Beschwerdeführer behauptet, diese Zahlen seien manipuliert, bleibt er den Beweis dafür schuldig. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, weswegen eine proportionale Herunterrechnung von 17.87 ha (Eigenland und zugepachtetes Land) auf 8.28 ha nicht zulässig sein soll (vgl. die Berechnung des DVS auf S. 10 des angefochtenen Entscheides).