Wenn der Beschwerdeführer behauptet, dass das Formular Flächenerhebung zu oft nach oben aufgerundet worden sei, ist dies eine unbewiesene pauschale Behauptung. Eine vom Gericht durchgeführte Stichprobe hat ergeben, dass sich die Auf- und Abrundungen in etwa die Waage halten. Von der Berechnung des Beschwerdeführers zum Formular Flächenerhebung ergeben sich indessen gewisse grössere Abweichungen, hauptsächlich deswegen, weil dort auch der Wald erfasst wurde. Der Wald zählt aber gemäss Art. 2a Abs. 2 VBB zu den zu berücksichtigenden Zuschlägen und wurde folglich (separat) korrekt berücksichtigt. Es ist deshalb nicht einzusehen, weswegen man für die anrechenbare Fläche Eigenland nicht von