In den genannten Bestimmungen werden die Berechnungsgrundlagen vollständig und abschliessend dargestellt. Nur diese Bestimmungen sind für die Berechnung massgebend, nicht aber die Direktzahlungsverordnung (DZV, SR 910.13). Soweit sich der Beschwerdeführer auf letztere beruft, sind seine Ausführungen demnach unbeachtlich. Der vorinstanzliche Entscheid ist somit im Folgenden anhand der erwähnten Rechtsgrundlagen zu überprüfen.