Art. 3 LBV definiert die SAK als Einheit für die Erfassung des gesamtbetrieblichen Arbeitszeitbedarfs mit Hilfe standardisierter Faktoren. Gemäss Art. 3 Abs. 2 LBV werden die SAK nach Faktoren berechnet, beispielsweise die LN ohne Spezialkulturen mit 0.028 SAK pro ha; Milchkühe, Milchschafe und Milchziegen mit 0.043 SAK pro GVE und andere Nutztiere mit 0.03 SAK pro GVE.