BGBB sind bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, diejenigen Grundstücke zu berücksichtigen, die dem BGBB unterstellt sind. Zudem sind die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 4 lit. a BGBB). In Art. 2a VBB wird für die Festlegung der Betriebsgrösse nach Standardarbeitskräften auf Art. 3 LBV verwiesen. Gemäss Art. 2a Abs. 2 VBB sind zudem u.a. ergänzend zu Abs. 1 der Zuschlag für die Kartoffeln, für betriebseigenen Wald sowie für die Milchkühe und Nutztiere im Sömmerungsbetrieb zu berücksichtigen. Gemäss Art.