Selbst wenn im Übrigen die erste Instanz das rechtliche Gehör verletzt hätte, wäre dieser Mangel im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz vollumfänglich geheilt worden. Der Beschwerdeführer konnte dort in jeder Hinsicht umfassend rechtlich Stellung nehmen und sich auch zu allen Beweismitteln äussern, was er denn auch ausgesprochen ausführlich getan hat. Sodann war er offensichtlich in der Lage auch den Departementsentscheid sachgerecht anzufechten, wie seine weitschweifige Beschwerdeeingabe zeigt.