2. Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, das GIHA habe ihm das rechtliche Gehör verweigert. Die Vorinstanz hat dazu ausführlich Stellung genommen und diesen Einwand als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer legt vor Verwaltungsgericht nicht dar, inwiefern diese Ausführungen der Vorinstanz unzutreffend seien. Selbst wenn im Übrigen die erste Instanz das rechtliche Gehör verletzt hätte, wäre dieser Mangel im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz vollumfänglich geheilt worden.