1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren kann nur der angefochtene Departementsentscheid sein. Soweit sich der Beschwerdeführer auch mit der Verfügung des GIHA kritisch auseinandersetzt, ist darauf nur einzugehen, soweit die für die Beurteilung des Beschwerdeentscheides des Departements relevant ist. Zu beurteilen ist vorliegend einzig, ob die Vorinstanz die Verfügung des GIHA im Ergebnis zu Recht geschützt hat. Die Vorinstanz hat die dafür massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die dazu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt und korrekt angewendet. Darauf kann im Einzelnen verwiesen werden.