Die Gebäudesituation bzw. der entsprechende Sanierungsaufwand (Sanierung Stall, Erstellung Altenteil, Sanierung Betriebsleiterwohnung) auf dem Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdegegners sei im Sinne von Art. 7 und 8 BGBB im März 2006 wirtschaftlich nicht tragbar, weshalb eine allfällige Gewerbequalität des Landwirtschaftsbetriebes entfiele, selbst wenn ein Arbeitsaufwand von 0.75 SAK vorläge. Die Gewerbequalität bei den Eigenlandgrundstücken des Beschwerdegegners 2 sei auch gestützt auf Art. 8 lit. b BGBB (ungünstige Betriebsstruktur bei 45 Grundstücken) zu verneinen.